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Schneeräumdienst kann von dem WEG-Verband auf die einzelnen Eigentümer delegiert werden, § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG
LG München I, AZ: 1 S 4042/10, 02.08.2010
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Eine Verpflichtung einzelner Eigentümer zur tätigen Mithilfe durch Mehrheitsbeschluss ist grundsätzlich unzulässig. Das folgt aus § 21 I WEG, wonach die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht. Von diesem Grundsatz darf grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung, nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss abgewichen werden.

Andererseits ergibt sich aus § 21 V Nr. 1 WEG eine spezielle Beschlusskompetenz zur Errichtung einer Hausordnung durch Mehrheitsbeschluss. Mit einer solchen Hausordnung dürfen dabei nach allgemeiner Definition grundsätzlich Verhaltensvorschriften geregelt werden, mit denen der Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung des Hausfriedens sichergestellt werden sollen.

Die Normierung des Winterdienstes ist daher grundsätzlich ein tauglicher Gegenstand der Hausordnung.

Das Spannungsverhältnis zwischen § 21 I WEG einerseits und § 21 V Nr. 1 WEG andererseits ist so zu lösen, dass die Verpflichtung zu einer tätigen Mithilfe durch Mehrheitsbeschluss (nur) dann ausnahmsweise möglich ist, wenn es sich um einen Bereich handelt, der sehr häufig und typischerweise in Hausordnungen auf einzelne Eigentümer delegiert wird.

Ist eine solche Regelung in Hausordnungen derart häufig und üblich, muss und kann ein Eigentümer beim Erwerb seines Wohnungseigentums trotz § 21 I WEG und trotz Fehlens einer Bestimmung in der Teilungserklärung mit einer solchen Pflichtendelegation rechnen und sich darauf einstellen.

Etwaige Härten, die sich im Einzelfall für Wohnungseigentümer ergeben, können durch das Korrektiv der ordnungsgemäßen Verwaltung, unter dem auch der Beschluss über die Hausordnung nach § 21 V Nr. 1 WEG steht, vermieden werden (BayObLG NJW-RR 1992, 343, 344; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 21 Rz. 80 a.E.; Drabek, in: Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 21 Rz. 173). Missachtet dies der Beschluss, ist er anfechtbar. Solche Schwierigkeiten im Einzelfall sind also kein Grund, schon generell die Annahme einer Beschlusskompetenz für solche Regelungen zu verneinen.
Dass eine Heranziehung der einzelnen Wohnungseigentümer zu Diensten wie Schneeräumen, Hausflureinigung, Gartenarbeiten usw. nicht mit § 21 I WEG im Einklang steht, ergibt sich aus dem Gesetz. Gleichwohl geht die bisher ganz h.M. in der Rechtsprechung davon aus, dass eine Delegation auf die Eigentümer jedenfalls bis zu einem gewissen Umfang zulässig ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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