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Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft auf gerichtliche Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen gegen den Grundstücksnachbarn, §§ 10 Abs. 6 S. 3, 21 Abs. 4 und 8 WEG
OLG München, AZ: 32 Wx 26/10, 26.10.2010
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Während die Zustimmung zu einem Überbau formfrei möglich ist, erfordert die Verpflichtung zu einem Grundstückstausch nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB eine notarielle Beurkundung.

Bei einem unberechtigten des Nachbarn haben die Eigentümer nach §§ 985, 1004 BGB einen Anspruch auf Beseitigung des Überbaus und Herausgabe der überbauten Fläche. Diese Ansprüche sind gemeinschaftsbezogene Ansprüche im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 erste Alternative WEG.

Steht der Wohnungseigentümergemeinschaft das Recht zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs zu, so kann sie über die Klageerhebung nicht willkürlich entscheiden. Das Interesse auch einzelner, insbesondere besonders betroffener Wohnungseigentümer erfordert es vielmehr, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden hat, ob sie das Recht durchsetzen will oder nicht. Es handelt sich bei der Rechtsdurchsetzung um eine Verwaltungsmaßnahme im Sinne des § 21 Abs. 4 WEG, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen zu entsprechen hat.

Dabei ist es für die Ausübung des billigen Ermessens vor allem entscheidend, ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat, wozu nach dem Vorstehenden weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind.

Die Klage auf Vornahme einer Handlung kann auch direkt gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband gerichtet werden, ohne dass zuvor auf Fassung eines Beschlusses oder auf Ersetzung eines Beschlusses durch das Gericht nach § 21 Abs. 8 WEG geklagt werden muss.

Schuldner des Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung nach § 21 Abs. 4 WEG kann nämlich auch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband sein.

Auch wenn die Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung willensbildend tätig sein müssen, ändert dies nichts daran, dass sich Ansprüche auch unmittelbar gegen den Verband richten können. Anspruchsgegner des Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung ist derjenige, der die begehrte Maßnahme durchführen würde.

Ansprüche gegen die einzelnen Wohnungseigentümer auf Beschlussfassung oder die Möglichkeit einer Klage nach § 21 Abs. 8 WEG würden den Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft nicht ausschließen.
Das OLG München hatte hier über einen in der Praxis nicht seltenen Fall zu entscheiden, nämlich, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft bei vom Grundstücksnachbarn ausgehenden Beeinträchtigungen nicht gegen diesen rechtlich vorgehen wollen. Der Senat stellt klar, dass ein einzelner Eigentümer sowohl gegen die einzelnen Eigentümer als auch gegen die Gemeinschaft auf Durchsetzung der Ansprüche gegen den Nachbarn klagen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein rechtliches Vorgehen gegen den Nachbarn vorausichtlich Erfolg haben wird.

Das in der Rechtsprechungspraxis häufig angenommene Ermessen der Gemeinschaft, aufgrund eines stets bestehenden Prozessrisikos von einer Klage Abstand zu nehmen, hat das OLG München völlig zurecht eine Absage erteilt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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