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Zur Zulässigkeit von einer über den früheren Zustand hinausgehenden Instandsetzung oder Instandhaltung, §§ 22 Abs. 2 S. 1; 22 Abs. 3, 21 As. 5 Nr. 2 WEG
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 182/12, 28.03.2013
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Eine Maßnahme ordnungsgemäßer Instandhaltung oder Instandsetzung darf über die bloße Reparatur oder Wiederherstellung des früheren Zustandes hinausgehen, wenn die Neuerung eine technisch bessere oder wirtschaftlich sinnvollere Lösung darstellt.

Diese Voraussetzungen liegen dann nicht vor, wenn durch den streitgegenständlichen Wohnungseigentümerbeschluss nicht nur die schadhaften Glasbausteinfelder, sondern sämtliche Felder - also auch die schadhaften - durch Fenster ersetzt werden sollen.

Eine solche Baumaßnahme, durch die - unabhängig von dem Vorliegen eines Reparaturbedarfs - der Gebrauchswert des Gebäudes hinsichtlich des Energieverbrauchs nachhaltig erhöht werden soll, kann allenfalls mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 WEG oder durch Zustimmung aller rechtlich betroffenen Wohnungseigen-tümer gemäß § 22 Abs. 1 WEG beschlossen werden, nicht jedoch mit der einfachen Mehrheit über den Weg der modernisierenden Instandsetzung gemäß §§ 22 Abs. 3 i.V.m. 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG.
Das LG Saarbrücken hält sich an den Vorgaben der Entscheidung von BGH V ZR 224/11, wonach über die Instandsetzung hinausgehende Reparaturmaßnahmen nur dann zulässig sind, wenn die Neuerung eine technisch bessere oder wirtschaftlich sinnvollere Lösung darstellt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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