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Aufrechnung gegenüber Wohngelder nur bei Notgeschäftsführung oder rechtkräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig, §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 2 WEG, 397 BGB
OLG Hamm, AZ: 15 Wx 298/08, 22.09.2008
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Die Aufrechnung gegenüber Wohngeldforderungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Grund für eine weitgehende Aufrechnungsbeschränkung liegt darin, dass das reibungslose Funktionieren der Wohnungseigentümergemeinschaft voraussetzt, dass ihr jederzeit ausreichende Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen.

Eine Ausnahme wird nur anerkannt, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung von der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt oder gegen diese rechtskräftig festgestellt sind oder auf einer Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG in Verbindung mit §§ 683, 680 BGB beruht (KG ZWE 2002, 363; BayObLG WE 1998, 316/317; FGPrax 1996, 98; NZM 1998, 918; OLG Düsseldorf NZM 1999, 573; Senat, Beschluss vom 30.8.2000 - 15 W 212/00 -; Bärmann - Merle, WEG, 10. Auflage, § 28 Rn. 159).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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