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Streitwert für Hausverbot eines Besuchers einer vermieteten Wohnung ist mit 3.000,00 EUR bis 5.000,00 EUR anzusetzen; §§ 52 Abs. 2 GKG; 23 Abs. 3 S. 2 RVG
LG Essen, AZ: 15 T 54/25, 16.04.2025
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Ein Rechtsstreit über ein vom Vermieter ausgesprochenes Hausverbot gegenüber einem Besucher der vermieteten Wohnung ist mit einem Streitwert von mindestens 3.000,00 EUR bis 5.000,00 EUR festzusetzen.

Das Gesetz kennt zwar keinen Regelstreitwert. Bestehen aber ausnahmsweise ungeachtet § 61 GKG keine genügenden Anhaltspunkte, kann sogar an den gesetzlichen Auffangwert von 5.000,00 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG; § 23 Abs. 3 S. 2 RVG; § 42 Abs. 3 FamGKG) angeknüpft werden (Toussaint/Elzer, ZP0, 54. Aufl. 2024, § 3 Rn. 14). Die Kammer sieht wegen des beschränkten Antrags davon ab, den Streitwert auf diesen Betrag im Sinne von § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG festzusetzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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