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Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwaltes gem. § 78b ZPO
LG Essen, AZ: 11 O 266/24, 01.04.2025
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§ 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz aller zumutbaren Bemühungen schuldlos keinen Anwalt gefunden hat, der zur Vertretung bereit ist und die Rechtsverteidigung nicht als mutwillig oder als aussichtslos erscheint.

Die Darlegung, es habe sich ein aus Anwältinnen und Anwälten bestehendes kriminelles Kartell im Umkreis von 100 bis 120 km gebildet, ist nicht ausreichend
substantiiert.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop