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Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
LG Dortmund, AZ: 1 S 122/24, 25.05.2025
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Ein Vermögensbericht entspricht nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 4 WEG, wenn Angaben, ob offene Forderungen zu den Rücklagen oder in Gestalt von Hausgeldschulden gegenüber Mitgliedern vorhanden sind, fehlen.

Aus dem Vermögensberichts muss sich klar ergeben, ob es sich bei dem angegeben
" Saldo Bank" um den tatsächlichen Kontostand handelt und ob es sich um das
einzige Konto handelt, welches die Erhaltungsrücklage nur buchhalterisch ausweist.

Aus den Kontoständen muss sich ferner der konkrete Zuwachs ergeben. Insbesondere dürfen keine Zahlungen aus dem nachfolgernden Abrechnungsjahr einbezogen werden.

Die Entnahmen aus der Rücklage dürfen nicht als Ausgabe dargestellt werden.

Auch müssen die Gesamtentnahmen aus der Rücklage dargestellt werden, da sich ansonsten die Vermögensentwicklung nicht erschließt.
In der aktuellen Rechtsprechung gibt es eine Vielzahl von Ansätzen, wann ein Vermögensbericht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Zum Teil soll es noch nicht einmal auf die Richtigkeit der Abrechnungspositionen ankommen, sondern nur auf die Vermögensdarstellung, so z.B. die Vorinstanz AG Bottrop Az. 20 C 24/23 oder das AG Hamburg St. Georg, dass sogar verlangt, dass ein Wohnungseigentümer dem Gericht einen ordnungsgemäßen Vermögensbericht schlüssig darlegen soll, damit das Gericht dann über die Richtigkeit des Vermögensberichts entscheiden kann.

Letztere Auffassung dürfte sicherlich zu weit gehen. Mittlerweile scheint sich die hier vom LG Dortmund vertretene Auffassung durchzusetzen, wie die Entscheidungen des LG Frankfurt Az. 2-13 S 3/23 oder des AG Oberhausen Az. 334 C 2/23 dokumentieren.

Jede andere Auffassung wäre auch nicht vermittelbar und würde den Vermögensbericht zu einem überflüssigen Appendix herabstufen, der seine Bedeutung, nämlich die Darstellung des Gemeinschaftsvermögens und die Überprüfung der Verwaltung mit dem Umgang von Gemeinschaftsgeldern nicht erfüllen könnte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop