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Privater Waffenhändler hat keinen Anspruch auf Videoüberwachung seines Grundstücks
LG Duisburg, AZ: 5 S 14/24, 06.02.2025
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1. Gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Miteigentümer im Fall der Beeinträchtigung des Eigentums von dem anderen Miteigentümer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wenn der Beklagte ohne Beachtung der Voraussetzungen der §§ 744 Abs. 1, 745 Abs. 1 BGB eigenmächtig vier Kameras der auf dem Grundstück installiert hat.

Demnach hätte der Beklagte die Anbringung der (neuen) Kameras mit den übrigen Teilhabern abstimmen oder - wenn sich eine Übereinkunft nicht hätte erzielen lassen - einen Mehrheitsbeschluss nach § 745 Abs. 1 BGB herbeiführen müssen. Denn bei der Installation der Kameras auf dem Grundstück handelt sich um eine Maßnahme der Verwaltung im Sinne der §§ 744, 745 BGB.

2. Auch dient die Überwachung nicht der Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse, sondern ausschließlich dem privaten bzw. beruflichen Interesse des Beklagten als Waffenhändler.

Die tatsächlich im öffentlichen Interesse liegende ausreichende Sicherung von Gebäuden, in denen Waffen aufbewahrt werden, ist zur Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 e), der ausdrücklich die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur ,,Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe" verlangt, nicht ausreichend. Der Beklagte führt diese Tätigkeit nicht als im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe aus, sondern a!s seinen in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Beruf.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Bildüberwachung des jeweiligen Geländes, auf dem Waffen gelagert werden, zwingend erforderlich wäre, hätte der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin als Miteigentümerin keinen Anspruch darauf, die Waffen gerade auf dem in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Grundstück, dessen Verwaltung ihm eben nicht allein zusteht, zu lagern.

Die Klägerin muss die mit der Bildüberwachung einhergehenden Einschränkungen nicht zugunsten der weder dem gemeinsamen Eigentum noch ihren eigenen, sondern ausschließlich den finanziellen Interessen des Beklagten dienenden Fortführung seiner Tätigkeit als Waffenhändler hinnehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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