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Fristlose Kündigung des Mietvertrages nach Drohung des Mieters mit dem Gebrauch einer Gaspistole
LG Essen, AZ: 10 S 211/24, 06.03.2025
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Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages gemäß § 543 BGB kann seine Grundlage in jedweder Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag haben. Auch eine nachhaltige Störung des Hausfriedens kann einen solchen Grund darstellen (§ 569 Abs. 2 BGB).

Beleidigungen gegenüber dem Vermieter, der Hausverwaltung oder anderen Hausbewohnern können einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB darstellen.

Während bloße Unhöflichkeiten und andere missliebige Verhaltensweisen ohne ehrverletzenden Charakter eine Kündigung nicht rechtfertigen, sind insbesondere Formalbeleidigungen grundsätzlich geeignet, dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar zu machen. Bei der Abwägung, ob dem Kündigenden aufgrund einer Beleidigung die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist, sind stets die Begleitumstände der Äußerungen zu berücksichtigen.

Die Bedrohung, gegen die Tochter des Vermieters von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, rechtfertigt eine fristlose Kündigung auch dann, wenn es sich bei der Waffe um eine Gaspistole handelt.

Auch verbale oder (bestrittene) handgreifliche Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter rechtfertigen das Inaussichtstellen des "Abknallens" nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Mietvertrag Bedrohung Morddrohung