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Wohnungseigentümer müssen Kameraattrappen und bauliche Veränderungen nicht dulden - Klage auf Unterlassen auch ohne Beschluss zulässig -Kein Zurückbehaltungsrecht zwischen Geldforderung und Unterlassungs-/Beseitigungsanspruch
AG Oberhausen, AZ: 334 C 69/23, 19.02.2025
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1. Die GdWE hat gegen einen Miteigentümer einen Anspruch auf Unterlassung des Anbringens von Kameras bzw. Kameraattrappen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 20 WEG.

Durch das Anbringen der Kamera bzw. Kameraattrappe wird in das Gemeinschaftseigentum unberechtigt eingriffen und den optischen Gesamteindruck der Gesamtwohnanlage nachteilig verändert.

Die weiteren Wohnungseigentümer sind nicht nur in ihrem Miteigentumsrecht, sondern zugleich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Das mögliche Interesse des Beklagten sein Eigentum vor unberechtigten Übergriffen Dritter zu schützen, überwiegt das Persönlichkeitsrecht der weiteren Wohnungseigentümer und deren Mieterin nicht.

Insoweit entsteht der Überwachungsdruck auch, wenn es sich bei der angebrachten Kamera nur um eine Attrappe gehandelt hat. Im Gegensatz dazu fällt das Interesse des Eigentümers, sein Sondernutzungsrecht mit einer Videokamera zu überwachen und um möglicherweise Einbrecher abzuschrecken, kaum ins Gewicht.

Dieser Überwachungsdruck wäre auch gegeben, sollte sich herausstellen, dass die Kamera lediglich auf den Gartenteil und die Terrasse gerichtet ist, da sich die Kamera jederzeit hätte verstellen lassen. Von außen ist nicht erkennbar, in welche Richtung die Kamera ausgerichtet ist.

Die Beseitigung der Kamera steht der Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Hat bereits eine Eigentumsbeeinträchtigung stattgefunden, so soll die Wiederholungsgefahr zu vermuten sein. Es liegt dann am Anspruchsgegner, diese Vermutung zu widerlegen.

2. Aus der bloßen Einräumung eines Sondernutzungsrechts folgt nicht ohne Weiteres die Berechtigung zu grundlegenden Umgestaltungen der jeweiligen Sondernutzungsfläche, die über die nach dem Inhalt des Sondernutzungsrechts übliche Nutzung hinausgehen und der Anlage ein anderes Gepräge (hier: 40 am großes massives Gartenhaus) geben.

3. Der Eingriff in die Versorgungsleitungen, egal ob neue Leitungen geschaffen oder alte Leitungen beseitigt wurden, stellt einen massiven Eingriff in das Gemeinschaftseigentum an den Versorgungsleitungen dar.

4. Der Anspruch auf Beseitigung ist ohne vorherigen Beschluss der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer zur Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs gegen den
Beklagten einklagbar.

Für die Begründung des Anspruchs auf bauliche Beseitigung fehlt es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schon an der Beschlusskompetenz, da Leistungspflichten einzeiner Wohnungseigentümer nicht durch Beschluss begründet werden können.

Auch für die Durchsetzung des Beseitigungsanspruches bedarf es keines Beschlusses. Zur Geltendmachung des Anspruchs bedarf der Verwalter im Außenverhältnis keiner besonderen Ermächtigung durch Eigentümerbeschluss, der in einer Zweier-Gemeinschaft auch niciht realisierbar wäre.

5. Der zur Beseitigung verpflichtete Wohnungseigentümer kann mit einer Geldforderung gegen die Gemeinschaft kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop