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Wohnungseigentümer wurde nicht zur Unterzeichnung des Protokolls der Versammlung bestimmt: Alle Beschlüsse anfechtbar.
AG Essen, AZ: 196 C 141/14, 20.02.2025
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Ist in der Teilungserklärung vereinbart, daß zur Gültigkeit eines Beschlusses
der Eigentümerversammlung das Protokoll von einem durch die Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümer zu unterzeichnen ist, führt ein Verstoß hiergegen zur Anfechtbarkeit sämtlicher Beschlüsse.

Ein Verstoß gegen die Formvorschrift ist zwingend mit der Anfechtbarkeit der Beschlüsse verbunden, unabhängig davon, ob sich der Verstoß auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Protokolls ausgewirkt hat.

Eine Heilung der fehlenden Protokollierung durch die nachträgliche Bestimmung
eines unterzeichnungsberechtigten Wohnungseigentümers auf einer späteren Eigentümerversammlung scheidet aus, da die unterzeichnungsberechtigten Wohnungseigentümer jeweils von der Eigentümerversammlung zu bestimmen sind, welche die zu protokollierenden Beschlüsse gefasst hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop