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Aufklärung über Unfallfolgen löst keine Gebührenpflicht für angeforderten Krankenwagen aus
VG Stade, AZ: 10 A 846/21, 27.02.2025
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Unter einem Krankentransport ist ein Transport zu verstehen, der die Beförderung von Erkrankten, Verletzten oder sonstigen hilfsbedürffigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, und die fachgerechte Betreuung in einem Krankenkraftwagen durch dafür qualifiziertes Personal umfasst.

Ein solcher Transport einer verletzten Person ist nicht erfolgt, wenn sich die Tätigkeit des mit dem Gebührenbescheid festgesetzten Rettungswagens auf ein Aufklärungsgespräch gegenüber dem Verunfallten über mögliche Spätfolgen eines Unfalls beschränkt. Die Fahrt des leeren RTW ist kein Transport in diesem Sinne. Eine Gebührenpflicht für Einsätze von Rettungs- und Krankentransportwagen ohne das
Vorliegen eines Transportes sieht die Satzung nicht vor.

Auch eine Regelung der generellen Abgeltung der Kosten für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes liegt nicht vor. Soweit § 4 Abs. 2 der Satzung im Rahmen der Regelung des Gebührenmaßstabes vorsieht, dass bei der Kilometerberechnung auch die Leerfahrten bei der An- und Abfahrt vom oder zum Standort einzubeziehen sind, kann dies die Gebührenpflicht entgegen dem Wortlaut von § 2 der Satzung nicht begründen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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