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Zum Hausverbot im Mietverhältnis - Feststellungsinteresse trotz Beendigung des Mietvertrages?
AG Gladbeck, AZ: 11 C 56/24, 23.01.2025
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Das dem Lebensgefährten einer Mieterin ausgesprochene Hausverbot schädigt ihren Ruf, auch wenn sie mittlerweile aus dem streitgegenständlichen Objekt ausgezogen ist.

Dies folgt u. a. daraus, dass ihrem Lebensgefährte möglicherweise zu Unrecht eine massive Störung des Hausfriedens vorgeworfen wird. Zu anderen ergibt sich das (fortbestehende) Feststellungsinteresse der Klägerin auch daraus, dass mögliche Folgeansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses ins Feld geführt werden, worauf sich die Klägerin ausdrücklich berufen hat.

Im Spannungsfeld zwischen dem Hausrecht des Vermieters und dem Besuchsrecht des Mieters ist die Verhängung nur unter den Voraussetzungen möglich, dass ein sachlicher Grund vorliegt, der Hausfrieden wiederholt und erheblich gestört wird, die Störungen konkret nachweisbar (dargelegt und bewiesen) werden und nach eine Abwägung der Interessen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gegeben ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Hartmann