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Gemeinschaftlicher Aufzug endet in Wohnung eines Eigentümers - alle Eigentümer müssen Videoüberwachung des Aufzugs dulden
LG Dortmund, AZ: 1 S 121/24, 21.01.2025
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Aufgrund der baulichen Besonderheit der Liegenschaft, dass ein Aufzug unmittelbar innerhalb des Sondereigentums eines Eigentümers endet, sind auch die Grundrechte gerichtet auf die Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Abs. 4 GG und sein Eigentum, Art. 14 Abs. 1 GG betroffen.

Alle Eigentümer wussten bei ihrem Eintritt in die WEG oder hätten zumindest wissen können, dass der Aufzug in der Wohnung endet und bei Öffnung der Aufzugstüren ein Betreten der Wohnung der Beklagten unmittelbar möglich ist, weil vor dem Aufzug keine weitere Tür angebracht ist.

Da der Aufzug auch direkt in der Wohnung der Beklagten zu 2.) hält, ohne dass zuvor noch ein Hausflur oder eine Wohnungstür durchquert werden müsste, sind auch keine milderen Maßnahmen als die der Anbringung einer Videokamera im Aufzug ersichtlich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Aufzug Oberstaatsanwalt Gefährdung Straftaten