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Erwerb von Sondereigentum durch die Eigentümergemeinschaft als Verband entspricht grundsätzlich nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 63/10, 12.08.2010
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Ein Beschluss der Eigentümerversammlung über die Aufnahme von Erwerbsverhandlungen einzelner Eigentumswohnungen durch die Wohnungseigentümergemeisnchaft entspricht nur dann den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich der vorgesehene Erwerb von Sondereigentumseinheiten als eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellt.

Beinhaltet ein derartiger Beschluss ein, wenn auch ergebnisoffenes, konkre­tes Verhandlungsmandat, dessen Ausführung unter Inanspruchnahme an­waltlicher Beratung mit nicht unerheblichen Kosten für die Gemeinschaft verbunden ist, kann ein solches Vorgehen nur sachgerecht sein, wenn der Erwerb von Sondereigentumseinheiten im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung beschlossen werden kann.

Zwar kann die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums im Einzelfall auch den Erwerb von Sondereigentum umfassen, weil es Fälle gibt, in denen die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Erwerb erforderlich macht (vgl. OLG Celle FGPrax 2008, 143 = Rpfleger 2008, 296; Senat FGPrax 2010, 12 = Rpfleger 2010, 132; Bärmann/Pick, a. a. O., § 10, Rdnr. 38; MünchKomm/Commichau, a. a. O., § 10 WEG, Rdnr. 102; Bassenge, a. a. O., § 10 WEG, Rdnr. 26).

Angesichts des regelmäßig erheblichen finanziellen Aufwands für den Erwerb, der umzulegenden Folge­ kosten und des Mehraufwands, der innerhalb des Wirtschaftswesens entsteht, wird der Erwerb von Immobilieneigentum, auch und gerade in der eigenen Anlage, grundsätzlich jedoch nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn ganz ge­wichtige, über bloße Zweckmäßigkeitserwägungen hinausreichende Gemeinschafts­interessen für den Erwerb sprechen. Der Erwerb muss nach diesem Maßstab zur Erhaltung, Sicherung, Verbesserung oder zur gewöhnlichen Nutzung des Gemein­ schaftseigentums oder des Verwaltungsvermögens erforderlich und geeignet sein.
Der Senat hat zutreffend bereits die Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit zahlungsunfähigen Wohnungseigentümern zum Erwerb von leerstehenden Wohnungen in einer Schrottimmobilie für unzulässig erachtet. Einen vernünftigen Grund für den Erwerb von leerstehenden und nicht mehr vermietbaren Wohneinheiten gab es ohnehin nicht.

Tatsächlich war durch vier Mehrheitseigentümer versucht worden, auf Kosten der übrigen Wohnungseigentümer mehr Einfluss auf die Stimmrechte zu erhalten. Denn die Stimmen der im Eigentum Eigentümergemeinschaft befindlichen Einheiten kommen zwangsläufig nur den Mehrheitseigentümern zugute, obwohl alle Eigentümer die laufenden Kosten dieser Kosten gemeinschaftlich tragen müssen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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