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Protokoll bei Übergabe der Mietsache ist deklaratorisches Anerkenntnis / Keine Schadenersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen ohne vorherige Fristsetzung nach § 281 BGB
LG Essen, AZ: 10 S 147/23, 12.12.2024
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Ein Mieter, der bei Einzug eine nichtrenovierte Wohnung übernimmt, muss diese bei Auszug nicht renovieren.

Hat der Mieter bei Auszug Tapeten entfernt, führt dies nicht zur Annahme der Begründung einer Renovierungspflicht. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist eine Fristsetzung nach § 281 BGB Tatbestandsvoraussetzung.

Im Allgemeinen begehen die Parteien bei der Rückgabe die Mietsache und nehmen in das Protokoll Vermerke zu deren Zustand auf. So nicht konkrete gegenteilige Anhaltspunkte bestehen, dient dieses nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich dazu, späteren Streit über den Zustand zu vermeiden.

Die jeweiligen Interessen des anderen sind den Parteien auch deutlich bewusst. Der Erklärungsgehalt des Protokolls gibt daher eben diese Intentionen wieder, indem es aussagt, dass das, was im Protokoll als ordnungsgemäß oder - wenn dieses die Mietsache insgesamt umfasst - nicht aufgeführt ist, vertragsgemäß zurückgegeben wurde.

Ein deklaratorisches Anerkenntnis ist naheliegend, wenn die Parteien wegen des Zustands die Durchführung bestimmter Arbeiten durch den Mieter (Schönheitsreparaturen, Schadensbeseitigung, Räumung bestimmter Gegenstände, Rückbau etc.) oder eine EntschädigungszahIung an den Vermieter vereinbaren. Das gilt auch, wenn sich die Parteien eine falsche Vorstellung von dem Ausmaß eines Schadens gemacht haben; das Risiko, diesen nicht aufgeklärt zu haben, kann sich zu Lasten beider auswirken.

Haben die Parteien den Zustand der Mietsache insgesamt, soweit die Mängel erkennbar waren, im Protokoll festgestellt und nur bestimmte Pflichten bzw. Arbeiten des Mieters festgelegt, so dürfte in dieser Beschränkung i. d. R. der Verzicht auf andere möglicherweise aus der Zustandsbeschreibung folgende Ansprüche zu sehen sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrtmann Bottrop Schadensersatzansprüche