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Vermieter hat trotz Vereinbarung im Mietvertrag keinen Anspruch gegen Mieter auf Abschluss oder Nachweis einer Haftpflichtversicherung
AG Essen-Borbeck, AZ: 5 C 355/24, 20.12.2024
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Ein Anspruch auf Vorlage eines Nachweises über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kann nicht aus einer Klausel im Mietvertrag begründet werden. Eine solche allgemeine Geschäftsbedimngung ist nach § 305c BGB unwirksam.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es in einer weiteren Klausel des Mietvertrages heißt, dass die Anlagen zum Mietvertrag "besprochen" worden
seien. Denn ein "Besprechen" stellt kein "Aushandeln" dar, mit der Folge, dass von einer Individualabrede ausgegangen werden müsste. "Aushandeln" setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mehr als ein "Verhandeln" voraus.

Die Klausel, durch die der Mieter verpflichtet wird, eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung abzuschließen, ist überraschend im Sinne des § 305c BGB. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass laut Mietvertrages die Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherungen als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, konnten und mussten die Mieter nicht damit rechnen, dass ihnen in einer Zusatzvereinbarung die Verpflichtung auferlegt wird, (zusätzlich) eine eigene Versicherung abzuschließen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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