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Verwahrloste Wohnung kann Entziehung des Wohneigentum begründen - Verwalter kann ohne Beschluss Klage erheben; §§ 17, 25 Abs. 4 WEG
AG Lörrach, AZ: 3 C 855/23, 16.12.2024
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Ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für eine Entziehunsgklage gem. § 17 WEG ist keine Prozessvoraussetzung.

Die Möglichkeit des Verwalters rechtswirksam zu handeln, und damit zu klagen, ergibt sich aus § 9b Abs. 1 S. 1 WEG. Diese Vertretungsmacht ist auch unbeschränkt (§ 9b Abs. 1 S. 3 WEG). Ein Beschluss der Klägerin regelt lediglich das Innenverhältnis.

Um eine Einziehungsklage gem. § 17 WEG durch einen Umlaufbeschluss wirksam zu beschließen, ist die Zustimmung des nach § 25 Abs. 4 WEG nicht stimmberechtigten Eigentümers, dessen Wohnung entzogen werden soll, zumindest insoweit erforderlich, als er diesem Umlaufverfahren zustimmen muss.

Ohne Verkündung kommt ein Beschluss nicht wirksam zustande. Die Verkündung des Beschlusses muss nicht zwingend im Protokoll enthalten sein.

Jahrelange unerträgliche Gerüche aus einer Eigentumswohnung können zur Entziehung des Wohneigentums führen.

§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG impliziert die Pflicht die Wohnung in einem Zustand zu halten. Dadurch, dass ein Wohnungseigentümer die Wohnung verwahrlosen lässt und sich ein Handwerker nicht traute hineinzugehen, können die nötigen Instandsetzungen zum Erhalt des Gemeinschaftseigentums wegen Wasserschadens nicht durchgeführt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop