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Wohnungseigentümer hat eigenen Anspruch auf Beseitigung eines Balkon-Sichtschutzes; §§ 9a, 20 WEG; 1004 BGB
AG München, AZ: 1294 C 10399/24 WEG, 02.05.2024
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Ist eine bauliche Veränderung nicht legitimiert, sei es vorab oder nachträglich durch Genehmigung, so handelt es sich um eine unzulässige bauliche Veränderung, deren Beseitigung gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt werden kann.

Eine Wohnungseigentümerin kann Ansprüche aus § 1004 BGB wegen der Beeinträchtigung ihres (Sonder-) Eigentums und Sondernutzungsrechts unter Geltung des § 9a Abs. 2 WEG selber geltend machen.

Ansprüche aus dem Sondereigentum können auch dann selbst geltend gemacht werden, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum betroffen ist (BGH Urt. v. 11.06.2021 - V ZR 41/19, Rn. 13). Dies muss erst recht gelten, wenn es - wie vorliegend - ausschließlich oder zumindest in erster Linie um die Abwehr von Störungen des Sondereigentums geht.

Ein lichtundurchlässiger Sichtschutz (hier: Paravent), der einen lichtdurchlässigen Sichtschutz aus Milchglas ersetzt, führt zu Verdunkelung der zur klägerischen Wohnung gehörenden Terrasse, was wiederum zu einer erheblichen Wertminderung der klägerischen Wohnung führt.

Es bedarf nicht der Erholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Vorliegen einer Verdunkelung anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder beurteilt werden kann.
Die Entscheidung des AG München entspricht der einhelligen Rechtsprechung und Literaturmeinung. Auf die abweichende, wenig überzeugende Entscheidung des LG Düsseldorf (19 S 37/24) sei der Vollständigkeit halber trotzdem verwiesen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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