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Verwalter muss Online-Teilnahme an Eigentümerversammlung trotz Beschlusses gem.§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG nicht von sich aus anbieten
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 123/23, 20.09.2024
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1. Die Abhaltung einer Eigentümerversammlung war auch dann ermessensgerecht, wenn einzelne Wohnungseigentümer mitteilten, die Vorgaben der "2G"-Regelung während der Corona-Pandemie nicht zu erfüllen und deshalb an der Teilnahme gehindert zu sein.

2. Der Verwalter muss, wenn ein Grundlagenbeschluss nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG gefasst worden ist, nicht bereits in der Ladung zur Eigentümerversammlung auf die Möglichkeit der Online-Teilnahme hinweisen und die dafür notwendigen technischen Details mitteilen.

3. Ein Wohnungseigentümer, dem die Online-Teilnahme an der Eigentümerversammlung durch Beschluss gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG gestattet ist, muss aktiv von seinem Recht auf Online-Teilnahme Gebrauch machen.

4. Der Verwalter kann dieses Verlangen abwarten und muss die Online-Teilnahme auch dann nicht von sich aus (vorsorglich) anbieten, wenn ein Wohnungseigentümer ihm mitteilt, dass er an der Versammlung nicht physisch teilnehmen kann.
Da hat der BGH mal wieder neue Erkenntnisse in die Wohnungseigentümergemeinschaften erbracht.

Dass die Verhinderung der Teilnahme eines Wohnungseigentümers mangels Erfüllens der "G2"-Regelung in der Corona-Pandemie das Abhalten der Versammlung nebst Beschlussfassung nicht beeinträchtigt, ist mangels künftiger praktischer Relevanz als mittlerweile rechtshistorische Rechtsfindung hinzunehmen.

Dass sich ein Wohnungseigentümer, der an der Versammlung nicht teilnehmen kann, selber beim Verwalter um eine Online-Teilnahme bemühen muss, sollte ebenfalls zur Kenntnis genommen werden.

Nachdem die Rechte des einzelnen Wohnunsgeigentümers durch die Gesetzesreform stark beschnitten wurde, delegiert der BGH auf den einzelnen Wohnungseigentümer verstärkt aktive Mitwirkungspflichten, so dass Beschlussanfechtungsklagen aus formalen Gründen immer schwerer werden und häufig ein vorheriges Tätigwerden des einzelnen Eigentümers erfordern, was aufgrund des nicht gerade einfachen WEG-Rechts für den einzelnen Wohnungeigentümer zusätzliche Kosten für präventive Rechtsberatung erfordert.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop