Detailansicht Urteil
Verwalter muss Online-Teilnahme an Eigentümerversammlung trotz Beschlusses gem.§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG nicht von sich aus anbieten
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 123/23, 20.09.2024
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG München, AZ: 1292 C 19128/21, 27.04.2022
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Erhöhung der Erhaltungsrücklage durch Sonderumlage auch ohne Kostenvoranschläge möglich; § 19 WEG
- Laufenten gehören nicht in eine Eigentümergemeinschaft / WEG-Verband kann Nutzungsrechte der einzelnen Wohnungseigentümer durchsetzen
- Obsiegender Anfechtungskläger muss Kosten der Gemeinschaft anteilig mittragen; §§ 16 Abs. 2, 28 WEG
- Nicht zertifizierter Verwalter darf nicht über den 30.06.2024 zum Verwalter bestellt werden; § 48 Abs. 4 S. 2 WEG
- Wohnungseigentümer hat keinen generellen Anspruch auf Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Nutzungsentschädigung Jahresabrechnung Protokoll Gemeinschaftseigentum Wohnungseigentümer Nachbarrecht Treppenlift Verkehrsunfall Anfechtungsklage Garage Gegenabmahnung Verwalter Organisationsbeschluss Arzthaftung Tierhaltung Verwaltungsbeirat Telefonwerbung Sondereigentum Makler Eigenbedarfskündigung Kurioses Beschluss Schimmel Beirat Wirtschaftsplan Eigentümerversammlung Einstimmigkeit Kündigung Abmahnung Mietminderung Miete Abschleppen Teilungserklärung Veränderung Wurzeln
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Dass die Verhinderung der Teilnahme eines Wohnungseigentümers mangels Erfüllens der "G2"-Regelung in der Corona-Pandemie das Abhalten der Versammlung nebst Beschlussfassung nicht beeinträchtigt, ist mangels künftiger praktischer Relevanz als mittlerweile rechtshistorische Rechtsfindung hinzunehmen.
Dass sich ein Wohnungseigentümer, der an der Versammlung nicht teilnehmen kann, selber beim Verwalter um eine Online-Teilnahme bemühen muss, sollte ebenfalls zur Kenntnis genommen werden.
Nachdem die Rechte des einzelnen Wohnunsgeigentümers durch die Gesetzesreform stark beschnitten wurde, delegiert der BGH auf den einzelnen Wohnungseigentümer verstärkt aktive Mitwirkungspflichten, so dass Beschlussanfechtungsklagen aus formalen Gründen immer schwerer werden und häufig ein vorheriges Tätigwerden des einzelnen Eigentümers erfordern, was aufgrund des nicht gerade einfachen WEG-Rechts für den einzelnen Wohnungeigentümer zusätzliche Kosten für präventive Rechtsberatung erfordert.