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Ausübung der Rückübertragungsklausel nur mit Zustimmung des WEG-Verwalters?
OLG Hamm, AZ: I-15 W 107/12, 09.05.2012
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Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass im Falle der Veräußerung von Wohneigentum die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist, gilt dies auch im Falle der Ausübung einer Rückübertragungsklausel.

Ein Wohnungseigentümer, der sein Wohneigentum an einen Dritten mit einer sogenannten Rückübertragungsklausel auflässt, benötigt bei Geltendmachung seines Rechts auf Rückübertragung daher die Zustimmung des Verwalters.

Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, muss der Rückübertragungsberechtigte zunächts gegen den Verwalter auf Zustimmung zur Rückübertragung verklagen.
Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt, dass die häufig in Notarverträgen bei Grundstücksveräußerungen vereinbarten Rückübertragungsklauseln im Falle des Eintretens bestimmter Ereignisse im Wohnungseigentum keine verbindliche Wirkung haben. Es ist noch zusätzlich die Zustimmung des Verwalters erforderlich, wenn die Teilungserklärung dies im Falle der Veräußerung bestimmt.

Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass die Ausübung einer Rückübertragungsklausel einer Veräußerung gleichkommt. Da die Ausübung eines Rechts auf Rückübertragung durch einseitige Willenserklärung erfolgt, während eine Veräußerung zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraussetzt, ist die Rechtsauffassung des OLG Hamm umstritten.

Verweigert der Verwalter die Zustimmung, muss dieser erst verklagt werden. Sollte in der Zwischenzeit die Zwangsversteigerung der Wohnung erfolgt sein, verbleibt dem Rückübertragungsberechtigten nur die Möglichkeit, den Verwalter auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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