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Wer haftet für das Verschließen einer neu entstandenen Dehnungsfuge nach Abriss und Neubau des Nachbargebäudes?
OLG Düsseldorf, AZ: 1-9 U 95/23, 08.07.2024
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Das Entfernen einer Giebelwand des Beklagten stellte keine Verletzung des Eigentums des Klägers dar. Verletzungen im Sinne des § 823 Abs. I BGB sind in erster Linie Einwirkungen auf die Substanz der Sache. Auch eine Verletzung der Zuordnung des Eigentumsrechts fällt unter § 823 Abs. 1 BGB. Begrifflich nicht darunter fallen kann aber die Entziehung eines von einem fremden Grundstück ausgehenden Vorteils, denn diese berührt weder die Substanz noch die Zuordnung des Eigentumsrechts und bedeutet damit keine Schädigung des Nachbargrundstücks.

Das Schließen einer neu entstandenen Dehnungsfuge verbunden mit dem Wegfall der Isolierung der Nachbargiebelwand muss von beiden Grundstücknachbarn gemeinschaftlich errichtet werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop