Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach Bedrohung durch Mieter
AG Bottrop, AZ: 12 C 44/24, 23.09.2024
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem
Grund außerordentlich fristlos kündigen.

Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens liegt insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei Straftaten begeht. Hierunter fällt insbesondere der Straftatbestand der
Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB. Hierbei muss die Straftat einen Bezug zum Mietverhältnis haben; der Bezug zum Mietverhältnis besteht nicht nur. wenn sich die Straftat gegen den Vertragspartner als Opfer, sondern auch, wenn von ihr Dritte, dem Vertragspartner persönlich nahestehende Personen über solche Personen betroffen
sind, die Berührung mit der Vertragsdurchführung haben.

Hierunter fällt auch die Bedrohung anderer Mieter, von einer Schreckschusswaffe Gebrauch zu machen, um sie am Betreten einer anliegenden, aber nicht mitvermieteten Gartenfläche zu hindern.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop