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2m hoher Sichtsschutzzaun in Eigentümergemeinschaft stellt keine Beeinträchtigung i.S.d. § 14 WEG dar
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 37/24, 18.10.2024
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Die Kammer hatte das NachbG NRW unmittelbar angewandt, obwohl der BGH entschieden hat, dass das NachbG NRW nur dann ergänzend Anwendung findet, wenn es keine Regelung im WEG gibt. §§ 14 Abs. 2 und 20 Abs. 4 WEG haben insoweit abschließenden Regelungscharakter, so dass es auf die Ortsüblichkeit des § 35 NachbG NRW gar nicht ankam, wie die Kammer rechtsirrig annahm.
Dann auch noch eine höhere Einfriedung als die ortsübliche mit dem Recht auf Privatspähre zu begründen, gibt selbst der Regelungsgehalt des § 35 NachbG nicht mehr her. Vielleicht hätte ein Blick in das Gesetz helfen können.
Die Feststellung der nicht gegebenen Beeinträchtigung wurde ohne Ortsbesichtigung getroffen, die Kammer begnügte sich mit einer Ansicht des Grundstück auf Google-Maps aus der Vogelperspektive als nicht sonderlich taugliches Beweismittel.
Die Entscheidung sollte daher nicht überbewertet werden und als Fehlentscheidung einer noch sehr jungen Berufungskammer gewertet werden, die sicherlich ihren Weg noch finden wird.