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2m hoher Sichtsschutzzaun in Eigentümergemeinschaft stellt keine Beeinträchtigung i.S.d. § 14 WEG dar
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 37/24, 18.10.2024
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Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern dazu verpflichtet, deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen.

Eine derartige Beeinträchtigung kann auch dann in Betracht kommen, wenn eine gravierende Beeinträchtigung der Aussicht aus der Einheit oder eine starke Verschattung der zu dem Sondereigentum gehörenden Räume durch den Gebrauch einer anderen Einheit oder durch eine von einem anderen Wohnungseigentümer herbeigeführte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums herbeigeführt wird.

Zwar können im Anwendungsbereich von § 906 BGB negative Immissionen wie die Verschattung oder Beeinträchtigung der Aussicht nach der herkömmlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht abgewehrt werden. Für eine in diesem Punkt weitere Auslegung des § 14 WEG soll aber die gesteigerte Rücksichtnahmepflicht unter Wohnungseigentümern sprechen können (BGH NJW-RR 2021, 1166 Rn. 15).

Davon abgesehen besagt § 35 Abs. 2 NachbG NRW, dass eine Einfriedigung dann stärker oder höher ausgeführt werden darf, wenn eine ortsübliche Einfriedigung keinen angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen bietet. Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt ist der errichtete Zaun nicht zu beanstanden, weil ein niedrigerer, sichtdurchlässigerer Zaun aufgrund der räumlichen Enge der Außenanlage keinen ausreichenden Privatsphärenschutz geboten hätte.
Das war keine Sternstunde der deutschen Rechtsprechung. Obwohl die Kammer die vom BGH vorgegebene weite Auslegung der Beeinträchtigung des Sondereigentums und Sondernutzungsrecht noch erkannt hatte, wurden die falschen Rückschlüsse gezogen.

Die Kammer hatte das NachbG NRW unmittelbar angewandt, obwohl der BGH entschieden hat, dass das NachbG NRW nur dann ergänzend Anwendung findet, wenn es keine Regelung im WEG gibt. §§ 14 Abs. 2 und 20 Abs. 4 WEG haben insoweit abschließenden Regelungscharakter, so dass es auf die Ortsüblichkeit des § 35 NachbG NRW gar nicht ankam, wie die Kammer rechtsirrig annahm.

Dann auch noch eine höhere Einfriedung als die ortsübliche mit dem Recht auf Privatspähre zu begründen, gibt selbst der Regelungsgehalt des § 35 NachbG nicht mehr her. Vielleicht hätte ein Blick in das Gesetz helfen können.

Die Feststellung der nicht gegebenen Beeinträchtigung wurde ohne Ortsbesichtigung getroffen, die Kammer begnügte sich mit einer Ansicht des Grundstück auf Google-Maps aus der Vogelperspektive als nicht sonderlich taugliches Beweismittel.

Die Entscheidung sollte daher nicht überbewertet werden und als Fehlentscheidung einer noch sehr jungen Berufungskammer gewertet werden, die sicherlich ihren Weg noch finden wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop