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Nichtigkeit der Jahresabrechnung - unzulässige Änderung des Kostennverteilerschlüssels - Anspruch auf zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG
AG Oberhausen, AZ: 334 C 75/23 WEG, 24.10.2024
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Eine in die Jahresabrechnung fehlerhaft eingestellte Soll-Vorauszahlung führt zur Nichtigkeit der Beschlussfassung.

Eine Änderung der Kostenverteilung kann nur für künftige Wirtschaftsjahre beschlossen werden, nicht aber für ein bereits fast abgelaufenes Wirtschaftsjahr.

Dass der Wirtschaftsplan in der Vergangenheit bestandkräftig mit der Teilungserklärung widersprechender Kostenverteilungsschlüssel beschiossen worden, rechtfertigt die Beschlüsse nicht.

Denn der (fehlerhafte) Beschluss über einen Wirtschaftsplan stellt keine wirksame Änderung der in der Teilungserklärung festgelegten Verteilungsmaßstäbe dar.

Ab dem 01.12.2020 darf nur noch ein nach § 26a WEG zertifizierter Verwalter bestellt werden, es sei denn eine aus acht Parteien besthende Eigentümergemeinschaft bestellt mit 2/3 Mehrheit einen Verwalter aus der Mitte der Wohnungseigentümer.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop