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Wie muss über eine jahresübergreifende Sonderumlage abgerechnet werden?
AG Kiel, AZ: 111 C 79/24, 19.12.2024
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Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 152/22, 24.02.2023
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AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 36/21 WEG, 13.05.2022
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LG Dortmund, AZ: 1 S 153/2021, 01.03.2022
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LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 68/18, 25.10.2018
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 147/11, 09.03.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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- Erhöhung der Erhaltungsrücklage durch Sonderumlage auch ohne Kostenvoranschläge möglich; § 19 WEG
- Verwalter darf mit Eigentümer keine Ratenzahlung vereinbaren; Keine Aufrechnung mit erstellter, aber noch nicht beschlossener Jahresabrechnung möglich
- Die Protokollierung, fehlende Gelder der Rücklage mit einer Sonderumlage aufzufüllen, stellt keine Beschlussfassung dar, § 28 WEG
- Kostenverteilerschlüssel eines Wirtschaftsplanes oder einer Sonderumlage darf von dem vereinbarten Verteilerschlüssel bei geringfügiger Auswirkung abweichen; §§ 16, 28 WEG
- Sonderumlage muss der Höhe nach bestimmt sein und ihren Grund erkennen lassen; §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 28 WEG
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Über eine im Vorjahr (2020) beschlossene Sonderumlage, die für eine Maßnahme im laufenden Wirtschaftsjahr (2021) verwendet wird, muss mit der Jahresabrechnung (2021) abgerechnet werden. Guthaben sind an die Eigentümer auszukehren und dürfen ohne Beschlussfassung nicht der Erhaltungsrücklage zugeführt werden.
Dass eine Ist-Abrechnung nicht zulässig ist und ein dahingehender Beschluss nichtig ist, entspricht ständiger Rechtssprechung und ist keine Besonderheit mehr. Dass es immer noch (professionelle) Verwalter gibt, die nicht wissen, dass eine Soll-Abrechnung mit Abrechnungsspitze zu beschließen ist, begründet einen Regress des Verwalters bzgl. der Verfahrenskosten für das Anfechtungsverfahren.