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Kündigung wegen Mietrückstände (hier 2 Monate) kann treuwidrig sein, §§ 543, 546, 372, 242 BGB
LG Essen, AZ: 10 S 93/24, 24.10.2024
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Besteht Unklarheit über die erblichrechtliche Nachfolge des Vermieters, kann der Mieter die Mieten beim Amtsgericht schuldbefreiend hinterlegen; § 372 BGB.

Der Erbe ist nicht verpflichtet, einen Erbschein vorzulegen, wenn er die Erbschaft auf andere Weise (z.B. eröffnetes öffentliches Testament) nachweisen kann. In dem Fall kann der Mieter nicht mehr schuldbefreiend die Mieten beim Amtsgericht hinterlegen.

Auch wenn die Kläger die Monatsmieten nicht mit Erfüllungswirkung hinterlegt haben, ist das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht beendet worden. Die konkreten Umstände dieses Einzelfalls lassen die Berufung auf die Kündigung ausnahmsweise als treuwidrig iS.d. § 242 BGB erscheinen.

Dies ist der Fall, wenn die Kläger stets deutlich machten, dass das Geld zur Begleichung der Mieten verwendet werden solle und dem Berechtigten, dem neuen Vermieter ausgezahlt werden solle. Sie erklärten jeweils ihren Verzicht auf die Rücknahme. Nach zwei Monaten wurde die Miete dann wieder auf das Vermieterkonto angewiesen.

Eine Mietminderung haben sie trotz eines Beweissicherungsverfahrens, in welchem der Gutachter Mängel in der Wohnung feststellte, nicht vorgenommen.

Es ist unschädlich, wenn die hinterlegten Mietbeträge noch nicht zur Auszahlung gelangt sind, da die Vermierterin jederzeit die Herausgabe beim Amtsgericht beantragen kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop fristlose Kündigung Räumungsklage ordentliche fristgerechte Mietmangel