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Keine Einfriedung als "ortsübliche Einfriedung" gem. § 34 NachbG NRW?
AG Bottrop, AZ: 10 C 231/23, 21.08.2024
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Dass die weiteren Grundstücke in der näheren Umgebung keine Einfriedung aufweisen führt nicht dazu, dass die ortsübliche Einfriedung darin bestünde, dass keine Einfriedung vorhanden ist; mit der Folge, dass das Grundstück nicht eingefriedet werden dürfte.

Das Recht, das eigene Grundstück einzufrieden oder nicht einzufrieden, ist Ausfluss von § 903 BGB. Dem wird auch § 32 NachbG NRW gerecht, indem es einen Anspruch statuiert, wonach ein Grundstückseigentümer unter bestimmen Voraussetzungen von seinem unmittelbaren Nachbarn eine Einfriedung verlangen kann.

Das NachbG NRW regelt den Fall nicht, dass in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Einfriedungen nicht ortsüblich sind. Geregelt ist lediglich in § 34 lit. c) NachbG NRW, dass ein eine Einfriedungspflicht nicht besteht, wenn eine Einfriedung nicht üblich ist. Das Recht auf Einfriedung wird hierdurch indessen nicht eingeschränkt.

Wenn sich keine ortsübliche Einfriedung feststellen lässt, muss der Zaun der Regelung
des § 35 Abs. 1 S. 2 NachbG NRW entsprechen. Es ist folglich eine Einfriedung in
Höhe von etwa 1,20m zu errichten. Dieses Maß stellt keine Mindesthöhe dar. Es darf
nicht wesentlich überschritten, aber auch nicht unterschritten werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop