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Zur Vollstreckung der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG
LG Dortmund, AZ: 9 T 310/24, 10.10.2024
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Ein Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, sämtliche Verwaltungsunterlagen der Gemeinschaft einzusehen.

Soweit Unterlagen betroffen sind, welche der Hausverwaltung in digitaler Form vorliegen, dürfte von Erfüllung auszugehen sein, da der Gläubigerin angeboten wurde, diese in digitaler Form einzusehen oder in ausgedruckter Form zu erhalten, auch wenn die Gläubigerin diese Form der Einsichtnahme abgelehnt hat.

Voraussetzung für die Verhängung eines Zwangsgeldes ist, dass die zu erzwingende Handlung dem Schuldner auch möglich ist. Wenn der Schuldner geltend macht, er sei zur Erfüllung nicht imstande, muss dieser Einwand grundsätzlich vom Gläubiger widerlegt werden.

Das Spannungsverhältnis zwischen der Beweislast im Erkenntnisverfahren einerseits (dort ist nach allgemeiner Auffassung für den Einwand der Unmöglichkeit der Schuldner beweispflichtig) und im Vollstreckungsverfahren andererseits ist dahin aufzulösen, dass sich der Schuldner nicht nur pauschal, sondern substantiiert unter Benennung der Beweismittel zu erklären hat, so dass der Gläubiger dieses Vorbringen überprüfen kann.

Diesen Anforderungen wird das pauschale und nicht näher nachprüfbare Vorbringen der Schuldnerin, wonach die betreffenden Unterlagen ,,schlicht und einfach nicht vorhanden" seien, weil die vorherige Hausverwaltung bei Beendigung ihrer Tätigkeit diese Unterlagen der Beklagten nicht herausgegeben habe, nicht gerecht.
Nach Auffassung des LG Frankfurt (2-13 S 15/23) ist grds. Einsicht in die Originalunterlagen zu gewähren; die Einsicht in digitale Unterlagen ist nur ausnahmsweise ausreichend, wenn keine Originalunterlagen nicht mehr vorhanden sind.

Der BGH (VIII ZR 66/20) hatte im Mietrecht bereits entschieden, dass die Einsicht in Originalunterlagen zu gewähren ist.

Das LG Dortmund vertritt insoweit eine großzügigere Ansicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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