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Zur Verjährung bei Rückschnitt von Hecken und Versetzen von Bäumen zum Nachbargrundstück; § 47 NachbG NRW
LG Essen, AZ: 10 S 58/24, 02.10.2024
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§ 47 NachbG regelt nicht nur die Einhaltung eines Grenzabstandes, sondern beinhaltet
auch einen Anspruch auf Zurückschneiden einer Hecke; jedoch ist die Voraussetzung erfüllt, dass die Klage auf Beseitigung binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen erhoben werden muss.

Dabei beginnt der Lauf der Ausschlussfrist grundsätzlich mit dem Anpflanzen der Gewächse oder Hölzer, unabhängig ihres Alters.

In den Fällen, in denen der Abstand unmittelbar von der Höhe der Anpflanzung abhängig ist, muss § 47 Abs. 1 NachbG NRW so ausgelegt werden, dass die Ausschlussfrist erst dann beginnt, wenn der vom Gesetz vorgeschriebene Abstand infolge der dort vorgegebenen Wachstumshöhe der Anpflanzung nicht mehr gewahrt ist.

Beweisbelastet ist die Partei, die die Anpflanzung auf ihrem Grundstück vorgenommen hat.

Bei Bäumen (außer den Obstgehölzen, für diese gilt § 41 Abs. 1 Nr. 3 NachbG NRW) im Sinn des § 41 Abs. 1 Nr. 1 NachbG NRW handelt es sich um ausdauernde Holzgewächse mit ausgeprägtem Stamm oder mehreren Stämmen und bevorzugtem Längenwachstum an den Spitzen des Spross-Systems.

Hingegen ist für Sträucher charakteristisch die basisbetonte Verzweigung aus mehr oder weniger zahlreichen Seitenansichten (mithin kein Stamm, wie beim Baum) mit schwächerem Wuchs, wobei die Hauptachse meistens verkümmert ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Grundstücksgrenze Bottrop