Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Wohnungseigentümer muss eine 2 m X 1 m große Sichtschutzwand nicht dulden
AG Essen, AZ: 196 C 171/23, 12.09.2024
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Gem. § 9a Abs. 2 WEG ist grundsätzlich allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer befugt, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus §§ 823 Abs. 3, 1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen.

Es ist aber anerkannt, dass ein Wohnungseigentümer gleichwohl prozessführungsbefugt sein kann, als dass seine Klage auf eine Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums gestützt wird, und zwar auch dann, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.

Eine 2 m hohe und 1 m breite Glastrennwand als Sichtschutzwand stellt eine bauliche Veränderung dar, die das Einverständnis direkt beeinträchtigter Wohnungseigentümer bedarf.

Es besteht kein Anspruch auf Berichtigung eines fehlerhaften Protokolls, wenn das Beschlussergebnis richtig verkündet wurde. Auch eine Beschlussanfechtung kommt nicht in Betracht, sondern nur eine Beschlussmängelklage, die die Berichtigung des Beschlussergebnisses zum Gegenstand haben soll (Anm. d. Red.: Das ist nicht verständlich).
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop