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Laufenten gehören nicht in eine Eigentümergemeinschaft / WEG-Verband kann Nutzungsrechte der einzelnen Wohnungseigentümer durchsetzen
AG Bottrop, AZ: 20 C 7/23, 06.09.2024
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Ein Beschluss, die Abschaffung der Laufenten gerichtlich durchzusetzen, beinhaltet denknotwendig die Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung der Tiere vom gemeinschaftlichen Grundstück. Der Beschluss ist insbesondere von der Beschlusskompetenz der Eigentümer gedeckt und daher nicht nichtig. Denn es wurde kein generelles Tierhaltungsverbot ausgesprochen, welches auch Tiere erfasst, von denen naturgemäß keine Beeinträchtigungen ausgehen können.

Bei den Enten handelt es sich vielmehr um Tiere, die nicht zu den Haustieren des täglichen Lebens zu zählen sind. Die Exkremente der Enten können durchaus unangenehme Gerüche verursachen. Die bei Enten unverkennbaren Lautäußerungen wie Quaken und Schnattern können eine beeindruckende und dadurch störende Lautstärke erreichen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Geltendmachung von Zugangsrechten der einzelnen Eigentümer aktivlegitimiert, da ihr als Verband die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums zugewiesen ist (§ 18 Abs. 1 WEG) und deshalb die Abwehr von Beeinträchtigungen gemeinschaftlichen Eigentums zu ihren Verbandsaufgaben gehört.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist mithin befugt, Zugangsrechte an gemeinschaftlichem Eigentum für einzelne Eigentümer geltend zu machen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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