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Drei Vergleichsangebote nicht immer erforderlich / Zur Kostenerstattung nicht beschlossener Instandsetzungsmaßnahmen / Sonderumlage zur Bildung einer Rücklage?
AG Düsseldorf, AZ: 290a C 23/24, 23.09.2024
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Der Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung erfordert bei umfangreichen Erhaltungsmaßnahmen in der Regel die Einholung von drei Vergleichsangeboten, um den Eigentümern hinreichende Informationsmöglichkeiten zu eröffnen und ihnen eine entsprechende Entscheidungsgrundlage zu bieten.

Dadurch soll nicht nur gewährleistet werden, dass technische Lösungen gewählt werden, die eine dauerhafte Beseitigung von Mängeln und Schäden versprechen, sondern auch, dass auf Wirtschaftlichkeit geachtet wird und keine finanziell nachteiligen Beschlüsse gefasst werden.

Zwar ist die Einholung von Vergleichsangeboten kein Selbstzweck, so dass dies in Einzelfällen entfallen kann, etwa, wenn die Beklagte sich nachweislich und nachdrücklich vergeblich um die Einholung weiterer Angebote bemüht hat oder bereits bekannte Zahlen oder Fakten vorliegen. Indes ist dies seitens der insoweit
darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht dargetan.

Auch wenn einem Wohnungseigentümer aufgrund des den Eigentümern zustehenden Ermessens bei der Entscheidung über lnstandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung von ihm aufgewendete Kosten für von ihm ohne Beschlussfassung veranlasste Instandsetzungsmaßnahmen zusteht, steht es im Ermessen der Wohnungseigentümer ihm dennoch eine Erstattung zuzubilligen.

Ein solcher Beschluss muss indes ordnungsgemäßer Verwaltung und damit auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen. Das erfordert zumindest, dass die von dem Wohnungseigentümer veranlassten Maßnahmen erforderlich und geeignet zur Instandsetzung waren und die dafür aufgewendeten Kosten angemessen und ortsüblich sind.

Zur Finanzierung einer bestimmten Erhaltungsmaßnahme können die Wohnungseigentümer eine Sonderumlage auch schon vor einer Auftragsvergabe beschließen. Ein solcher Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn in naher Zukunft derartige Maßnahmen durchgeführt werden sollen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank DOhrmann Bottrop