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Nicht zertifizierter Verwalter darf nicht über den 30.06.2024 zum Verwalter bestellt werden; § 48 Abs. 4 S. 2 WEG
AG Dortmund, AZ: 514 C 8/23, 19.09.2024
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§ 48 Abs. 4 Satz 2 WEG bestimmt, dass die Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter gilt. Demnach galt der Verwalter bis zum 01.06.2024 als zertifizierter Verwalter.

Da die Verwalterbestellung aber bis zum 31.12.2024 vorgenommen wurde, entsprach dieser Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da der Verwalter über den Zeitpunkt hinaus bestellt wurde, zu welchem er noch als zertifizierter Verwalter galt. Die Abberufung des Verwalters im Zeitpunkt der Eigentümerversammlung kann allerdings nicht mit der fehlenden Zertifizierung begründet werden, da im Zeitpunkt der Eigentümerversammlung die Fiktion noch galt.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn folgende drei Voraussetzungen allesamt erfüllt sind:

1. Es gibt weniger als 9 Sondereigentumsrechte
2. Der Verwalter muss zugleich Wohnungseigentümer sein.
3. Weniger als 1/3 der Wohnungseigentümer verlangen einen zertifizierten Verwalter.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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