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Wohnungseigentümer hat keinen generellen Anspruch auf Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung
AG Viersen, AZ: 33 C 313/23, 06.08.2024
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Hat eine Eigentümergemeinschaft keinen Verwalter, wird sie von allen nichtklagenden Wohnungseigentümern gemeinschaftlich vertreten.

Die zwischenzeitliche Wahl eines Verwalters ändert nichts an einer einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht.

Die Kläger hatten keinen Anspruch darauf, dass das Gericht nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG einen Beschluss der Eigentümerversammlung dergestalt feststellt, dass die Kläger zur Einberufung einer Versammlung der Wohnungseigentümer ermächtigt werden.

Zwar kann der einzelne Wohnungseigentümer bei Fehlen eines Verwalters grundsätzlich eine gerichtliche Entscheidung beantragen, durch die die WEG zur Einberufung einer Versammlung verpflichtet wird.

Erforderlich ist aber die Angabe eines oder mehrerer konkreter Tagesordnungspunkte. Auch von einem Verwalter kann nach § 24 Abs. 2 WEG nur dann eine Versammlung verlangt werden, wenn dies in der Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmt ist oder wenn dies in Textform unter ,,Angabe des Zweckes und der Gründe" von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.

Für eine Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zur Einberufung einer Versammlung nach § 24 Abs. 3 Alt. 3 WEG gilt nichts Anderes.

Der Anspruch stellende Eigentümer muss daher den von ihm begehrten Beschlussgegenstand genau bezeichnen (Bärmann/Merle, a.a.O.). Die Möglichkeit, dass Eigentümer die Behandlung weiterer Themen verlangen, entbehrt nicht von der Erforderlichkeit, bei gerichtlicher Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung einen konkreten Anlass angeben zu müssen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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