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Protokollierungsklausel gilt nicht, wenn nur ein Eigentümer an der Versammlung teilnimmt
AG Bottrop, AZ: 20 C 37/23, 09.08.2024
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Eine Klausel in der Teilungserklärung, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses das Protokoll von zwei von der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Unterschrift bestimmenden Wohnungseigentümern erforderlich ist, ist dann nicht anwendbar, wenn nur ein Wohnungseigentümer an der Versammlung teilnimmt.

Die ergänzende Vertragsauslegung kommt vorliegend zum Tragen, da die Vereinbarung in der Teilungserklärung eine nicht bedachte Lücke enthält.

Durch die Regelung, dass die Unterschriften zweier Eigentümer notwendig sind, wurde der Fall der Teilnahme nur eines einzelnen Eigentümers an einer Versammlung nicht bedacht. Das ergibt sich aus dem Sinn der qualifizierten Protokollierungsklausel. Dieser liegt darin, dass die Richtigkeit des Protokolls nochmals überprüft und durch Unterschrift bestätigt wird, damit eine sichere Feststellung der gefassten Beschlüsse gewährleistet ist.

Eine derartige Bestätigung kann jedoch nur erfolgen, wenn die attestierenden Personen auf der Versammlung auch anwesend waren. In den Fällen, in denen nur 1 Eigentümer präsent war, macht die zweite Unterschrift eines nicht anwesenden Eigentümers keinen Sinn, da sie den Ablauf der Versammlung nicht bezeugen kann.

Die Regelungslücke ist im Wege der Auslegung dahingehend zu schließen, dass in den Fällen, in denen nur ein Eigentümer VersammlungsteiInehmer ist, dessen alleinige Unterschrift ausreicht, um die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse herbeizuführen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop