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Zur Veräußerungszustimmung / Beendigung der Verwalterbestellung nach Auslaufen der Regelung des § 6 COVMG
AG Oberhausen, AZ: 334 C 54/23, 27.08.2024
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Ob die durch § 6 COVMG festgelegte Verwalterbestellung nach Auslaufen dieser Vorschrift fortbesteht, braucht nicht entschieden zu werden, wenn die Hausverwaltung angekündigt hat, über den Stichtag (31.08.2022) des § 6 COVMG hinaus die Verwaltung nicht fortführt.

Soll über die Zustimmung zur Veräußerung beschlossen werden, genügt es wenn die Beschlussfassung schlagwortartig in der Einladung angekündigt wird.

Dies gilt erst recht, wenn der Notarvertrag auszugsweise zur Verfügung gestellt wurde und der Erwerber den übrigen Wohnungseigentümern bekannt ist.

Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Erwerber seine Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft nicht erfüllen kann, insbesondere persönlich oder wirtschaftlich als unzuverlässig einzustufen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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