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Streiwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung richtet sich nach tatsächlicher Auswirkung auf die klägerische Abrechnung
AG Velbert, AZ: 18a C 20/23, 28.06.2024
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Der Streiwert einer Anfechtung der Jahresabrechnung bstimmt sich danach bestimmt, in welchem Umfang die Anwendung des aus Sicht der Klägerin zutreffenden
Verteilungsschlüssels und Kostenansatzes zu einer Reduzierung ihrer Beitragspflichten gegenüber der Gemeinschaft führen würde.
Die Entscheidung des AG Velbert widerspricht der herrschenden Rechtssprechung, wonach der Nennbertrag der (Gesamt-)Abrechnung streitwertbildend ist.

Vereinzelt wurde bei der Streitwertfestsetzung auf das 7,5-fache der Abrechnungsspitze abgestellt.

Hier hat das Amtsgericht mit der Feststellung der tatsächlichen Auswirkungen im konkreten Einzelfall einen dritten Lösungsansatz gewählt.

Das LG Düsseldorf (Az.: 29 T 280/24) hat diese Auffassung des AG Velbert unter Hinweis auf BGH V ZB 67/22 mittlerweile zurecht verworfen und sich der h.M. angeschlossen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop