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Streitwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung richtet sich nach tatsächlicher Auswirkung auf die klägerische Abrechnung
AG Velbert, AZ: 18a C 20/23, 28.06.2024
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Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Vereinzelt wurde bei der Streitwertfestsetzung auf das 7,5-fache der Abrechnungsspitze abgestellt.
Hier hat das Amtsgericht mit der Feststellung der tatsächlichen Auswirkungen im konkreten Einzelfall einen dritten Lösungsansatz gewählt.
Das LG Düsseldorf (Az.: 29 T 280/24) hat diese Auffassung des AG Velbert unter Hinweis auf BGH V ZB 67/22 mittlerweile zurecht verworfen und sich der h.M. angeschlossen.