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Abgrenzung Leihvertrag - Mietvertrag: Instandsetzung durch Mieter als Mietzahlung?
LG Essen, AZ: 2 O 51/23, 25.06.2024
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Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Mietverhältnis oder ein Leihvertrag über eine Wohnung geschlossen wurde, handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache, so dass für die Zuständigkeit des Gerichts allein der Klägervortrag entscheidend ist.

Danach ist - unbeschadet einer etwaigen Begründetheit des darauf
gestützten Räumungsanspruchs - die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts
nach Maßgabe der §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG gegeben, wenn der Streitwert des
Rechtsstreits mehr als 5.000,00 € beträgt.

Mietvertrag und Leihvertrag unterscheiden sich durch das Merkmal der Entgeltlichkeit. Während der Vermieter zur Gebrauchsgewährung nur gegen Zahlung der Miete (§ 535 Abs. 2 BGB) verpflichtet ist, schuldet der Verleiher gemäß § 598 BGB die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung.

Eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung im Rahmen eines Leihverhältnisses kann auch dann vorliegen, wenn und soweit der Entleiher die Betriebskosten einer Wohnung als Erhaltungskosten im Sinne des § 601 Abs. 1 BGB trägt.

Jedoch handelt es sich dann um ein Mietverhältnis, sofern die Parteien den entsprechenden Betrag ernstlich als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung ansehen. Jedenfalls ist eine Beteiligung an der laufenden Instandhaltung als Mietzahlung anzusehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop