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Garageneigentümer müssen Garagentore selber Instand setzen / abweichende Kostenregelung in der Teilungserklärung ist nicht mehr wirksam; §§ 16 Abs. 2, 47 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 1/24, 28.06.2024
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Der Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 2 WEG die Möglichkeit geschaffen, nicht nur den Verteilerschlüssel an den konkreten Fall anzupassen, sondern auch den Kreis der Kostenschuldner per Beschluss zu regeln, um eine größere Verteilungsgerechtigkeit zu erreichen. So kann beispielsweise eine objektbezogene Kostentragung in dem Sinne beschlossen werden, dass einzelne Kosten nur von den Eigentümern getragen werden, die aus der Kosten verursachenden Maßnahme Nutzen ziehen.

Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 WEG räumt den Eigentümern einen weiten Gestaltungsspielraum ein.

Die Belastung der Garageneigentümer mit den Kosten der Instandsetzung der Garagentore berücksichtigt den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs und ist daher nicht willkürlich. Es werden nämlich nur die Eigentümer mit Kosten belastet, die einen Vorteil aus der Erneuerung der Tore ziehen. Denn nur den Garageneigentümern kommt die lnstandsetzungsmaßnahme wirtschaftlich zugute, da nur sie die Garagen benutzen dürfen. Diese alleinige Gebrauchsmöglichkeit rechtfertigt die Mehrbelastung der Garageneigentümer, sodass eine ungerechtfertigte Benachteiligung durch die angefochtene Beschlussfassung nicht angenommen werden kann.

Die angefochtene Kostenregelung ist nicht deshalb anfechtbar, weil sie nur mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde. Es ist unerheblich, dass die Öffnungsklausel der Teilungserklärung eine Änderung der Verteilerschlüssel per Beschluss nur mit dreiviertel Mehrheit zulässt. Zwar wird in der Literatur zum Teil die Auffassung vertreten, dass eine Altvereinbarung, die eine Änderung der Umlageschlüssel nur mit qualifizierter Mehrheit zulässt, weitergelten soll. Diese Auffassung vertritt das Gericht jedoch nicht. Denn sie verstößt gegen die Vorschrift des § 47 WEG, wonach die neuen Regelungen des WEG allen Vereinbarungen vorgehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop