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Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
LG Hamburg, AZ: 318 S 51/23, 26.06.2024
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Verbundene Urteile
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AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 31/22 WEG, 01.12.2023
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LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 3/23, 09.11.2023
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Anfechtung der Verwalter- und Beiratsentlastung trotz bestandskräftiger Jahresabrechnung? - § 28 WEGLG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 77/21, 22.12.2022
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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- Streitwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung richtet sich nach tatsächlicher Auswirkung auf die klägerische Abrechnung
- Klage auf künftige Haugelder bei Nichtzahlung - Grds. keine Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Gegenforderungen; §§ 9b, 16 Abs. 2 WEG; 259 ZPO
- Der Anspruch auf Nachbesserung der Abrechnung ist gegen die Gemeinschaft zu richten
- Beschlussfassung über Gesamtabrechnug führt zur Teinichtigkeit; §§ 28 WEG, 139 BGB
- Beschlussersetzungsklage muss bei gebundenen Anspruch bestimmten Antrag vorgeben (hier. Jahresabrechnung; §§ 28, 44 WEG
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Dabei hatte das Amtsgericht übersehen, dass sich die Entlastung nicht nur auf die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabrechung bezieht, sondern auch darauf, dass keine Beträge zu Unrecht verbucht wurden.
Selbst nicht berechtigte Zahlungen beeinflussen die Richtigkeit der Jahresabrechnung nicht, führen aber zu Schadenersatzansprüchen gegen den Vorverwalter, wenn Belege fehlen oder Zahlungen veranlasst wurden, die der ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechen (z.B. Zahlungen ohne Beschlussfassung über die Auftragsvergabe, unberechtigte Sonderhonorare, Belastung der Gemeinschaft bei Instandsetzung von Sondereigentum).