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Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
LG Hamburg, AZ: 318 S 51/23, 26.06.2024
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Die Entlastung des Verwaltungsbeirats und des Verwalters widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat und den Verwalter in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu
verzichten.

Wird eine Abstimmung in Bezug auf die Jahresabrechnung auf der Eigentümerversammlung zurückgestellt, weil die Verwaltung kurz vor der Versammlung darauf hingewiesen wurde, dass die Abrechnung in mehreren Punkten
falsch sei, kommt eine Entlastung von Verwaltung und Beirat nicht in Betracht.

Zwar hat die Vorverwaltung die für korrekturbedürftig gehaltene Abrechnung nicht erstellt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Abrechnung auf ein Geschäftsjahr bezieht, in dem ausschließlich die Vorverwaltung tätig war.

Aus diesem Grund kann erst nach ordnungsgemäßer Erstellung der Jahresabrechnung mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob gegen die Vorverwaltung noch Ansprüche bestehen. Insbesondere steht erst dann fest, ob die dem neuen Verwalter zur Verfügung gestellten Informationen zureichend waren, um eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen oder ob sich Fehlbeträge ergeben, die sich anhand der von der Vorverwaltung vorgelegten Belege nicht erklären lassen.
Die Entscheidungd es LG Hamburg ist zutreffend. Das Amtsgericht St. Georg Az.: 980b C 31/22 WEG hatte noch die Auffassung vertreten, dass die Entlastung von Verwalter und Beirat ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, weil der Vorverwalter für die Abrechnung nach seinem Ausscheiden nicht mehr zuständig sei.

Dabei hatte das Amtsgericht übersehen, dass sich die Entlastung nicht nur auf die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabrechung bezieht, sondern auch darauf, dass keine Beträge zu Unrecht verbucht wurden.

Selbst nicht berechtigte Zahlungen beeinflussen die Richtigkeit der Jahresabrechnung nicht, führen aber zu Schadenersatzansprüchen gegen den Vorverwalter, wenn Belege fehlen oder Zahlungen veranlasst wurden, die der ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechen (z.B. Zahlungen ohne Beschlussfassung über die Auftragsvergabe, unberechtigte Sonderhonorare, Belastung der Gemeinschaft bei Instandsetzung von Sondereigentum).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop