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Zum Anspruch auf Anbringung einer Überwachungskamera im Aufzug
AG Bottrop, AZ: 20 C 4/24, 12.06.2024
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Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Überwachung des Aufzugs, wenn man über den Aufzug unmittelbar in die Wohnung eines Sondereigentümers gelangen kann.

Die Möglichkeit, die Wohnung auch über Treppenhaus zu erreichen, berücksichtigt nicht den Umstand, dass der Zweck des Aufzuges gerade darin besteht, die Wohnungen ohne anstrengendes Treppensteigen zu erreichen.

Das Interesse an der Sicherung der Wohnung wiegt schwer. Denn durch den Zutritt unerwünschter Personen kann die durch Art. 13 GG grundgesetzlich geschützte räumliche Privatsphäre nachhaltig gestört werden.

Darüber hinaus besteht auch für einen pensionierten Oberstaatsanwalt, der im Bereich der Wirtschaftskriminalität tätig war auch nach Ausscheiden aus dem Dienst ein gesteigertes Interesse an der Vorbeugung von Vergeltungsakten verurteilter Täter.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kamera Überwachung Aufnahmen Persönlichkeitsrecht Rechtsanwalt Frank Dohrmann Wohnungseigentümergemeinschaft