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Umzugskosten im Rahmen von Schadenersatzansprüchen wegen Körperverletzung und Bedrohung
OLG Frankfurt a. M., AZ: 21 U 1/93, 24.08.1993
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Bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen (den sog Bagatellschäden) hält sich der Tatrichter im Rahmen des durch ZPO § 287 eingeräumten Ermessens, wenn er prüft, ob es unter den Umständen des Einzelfalles der Billigkeit entspricht, den immateriellen Schaden durch ein Schmerzensgeld auszugleichen.

Die Kosten einer Vorsorgemaßnahme (hier: Einbau gasdichter Haustür nach Störfall in benachbartem Chemiewerk) können jedenfalls dann nicht als Schadensersatz vom Urheber eines vorangegangenen Schadensfalles ersetzt verlangt werden, wenn sie durch jenen Schadensfall lediglich veranlaßt worden sind, nach ihrer Zielrichtung jedoch ausschließlich der Abwehr künftiger Rechtsgutverletzungen dienen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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