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Toter Mieter: Haftung des Erben für die Kosten der Beseitigung von Ungeziefer
LG Berlin I, AZ: 66 S 7/21, 05.10.2021
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Der Tod eines Wohnraummieters ist ein außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage eintretendes Ereignis, dessen Folgen und Auswirkungen zwar einen tatsächlichen Bezug zu dem Mietverhältnis haben, das selbst aber einer Bewertung nach vertraglichen Haftungsmaßstäben (insbesondere nach Kategorien des Vertretenmüssens) entzogen ist.

Der Tod eines Wohnraummieters in der angemieteten Wohnung stellt keine von dem Mieter verübte Pflichtverletzung und somit keine Grundlage für Sekundäransprüche dar. Infolgedessen haften die Erben des verstorbenen Mieters auch nicht für die Kosten zur Beseitigung von Ungeziefer und Verwesungsgerüchen nach Rückgabe der Wohnung.

Die besondere Belastung der Räume durch die Folgen eines nicht sogleich entdeckten Todesfalls ist schon in Ermangelung einer geeigneten Rechtsgrundlage weder von den Erben des Verstorbenen zu vertreten noch von ihnen zu beseitigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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