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Klage auf künftige Haugelder bei Nichtzahlung - Grds. keine Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Gegenforderungen; §§ 9b, 16 Abs. 2 WEG; 259 ZPO
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 72 C 59/22, 01.06.2023
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Ein Klageantrag auf künftige Leistung ist zulässig, wenn ein Wohnungseigentümer über mehrere Monate die Hausgelder nicht entrichtet. Aufgrund des Zahlungsverhaltens besteht die Besorgnis der künftigen Nichtleistung.

Eine zwischenzeitliche fristgerechte Zahlung vermag allein die Besorgnis der künftigen Nichtleistung beseitigen.

Gegenüber Ansprüchen auf Wohn-/Hausgeld oder aus Jahresabrechnungen bzw. auf Zahlung einer Sonderumlage, kann grundsätzlich nur mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen aufgerechnet bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden kann; wenn es sich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop