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Belegeinsicht verweigert: Mieter kann Betriebskostennachzahlung verweigern; §§ 259, 556 BGB
AG Münster (Westf.), AZ: 38 C 1947/22, 11.10.2022
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1. Dem Mieter steht gegen Ansprüche aus den Nebenkostenabrechnungen im Sinne des § 556 Abs. 3 S. 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB zu, solange der Vermieter dem Mieter eine Belegeinsicht im Sinne des § 259 Abs. 1 BGB nicht gewährt hat.

Nach § 259 Abs. 1 BGB bedarf es zudem einer geordneten Zusammenstellung der Abrechnungsbelege (BGH NJW 1963, 950). Das umfasst eine zweckmäßige, übersichtliche Aufgliederung in Abrechnungsposten (BGH NJW 1982, 573).

Dass bei der Darstellung von Nebenkostenabrechnungen maßgebliche Verständnis eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters (BGH NJW 1982, 573) ist auch für die Gestaltung der Belegübersicht entscheidend (BGH NJW 2008, 2260). Anderenfalls kann der Mieter sein Prüfungsrecht nicht sinnvoll ausüben.

2. Die Vorlage von Zahlungsbelegen ist in jedem Fall erforderlich, wenn der Vermieter nach dem Abflussprinzip abrechnet, indem er Zahlungen an Dritte auf die Mieter umlegt. In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, welche Kosten im Abrechnungszeitraum tatsächlich durch den Vermieter bezahlt wurden.

Der Vermieter hat sich um die Vorlage sämtlicher Belege zu bemühen, das umfasst auch Dokumente die er von Dritten anfragen muss.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop