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Belege der Betriebskostenabrechnung sind beim Vermieter einzusehen; § 535 Abs. 2 BGB
AG Recklinghausen, AZ: 17 C 24/23, 10.07.2023
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Belege der Betriebskostenabrechnung sind grds. beim Vermieter einzusehen.

Ein Anspruch auf Übersenden der Belege hat der Mieter nur, wenn die Einsichtnahme beim Vermieter unzumutbar ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Übersenden Übersendung Einsichtnahme belegeinsicht