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Aufhebung der Zustimmung des Verwalters bei Veräußerung von Wohneigentum kann nicht durch Untergemeinschaft beschlossen werden, §§ 12 Abs. 4 S. 1; 26 Abs. 3 WEG
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 368/11, 13.06.2012
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Die Aufhebung des Zustimmungsvorbehalts des Verwalters bei Veräußerung einer Eigentumswohnung kann nicht durch eine Untergemeinschaft gem. § 12 Abs. 4 WEG beschlossen werden. Dieser Eigentümerbeschluss der Untergemeinschaft reicht materiellrechtlich nicht für die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung aus.

Da es keinen Verwalter der Untergemeinschaft, sondern immer nur einen Verwalter der Gesamtgemeinschaft geben kann, sprechen bereits der Wortlaut und der systematische Zusammenhang der Regelung dafür, dass die Erteilung der Zustimmung und damit korrespondierend diejenige zu einer Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung in der Komeptenz des Verwalters, ersatzweise der Beschlussfassung der Gesamtgemeinschaft liegt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Veräußerung Verkauf Wohnungseigentum Verwalter Zustimmung Wohneigentum eigentumswohnung Aufhebung Beschluss Beschlussfassung Untergemeinschaft