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Streitwert für Streit um Trittschall ist mit 30.000,00 € festzusetzen;
KG Berlin, AZ: 10 W 181/23, 25.10.2023
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1. Der Beschwerde einer Partei ist in Ermangelung einer Beschwer unzulässig, wenn die Beschwerde führende Partei eine Heraufsetzung des Streitwerts begehrt.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist hingegen zwar statthaft und zulässig (§§ 68 Absatz 1 Satz 1, Satz 3, 63 Absatz 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 32 Absatz 2 Satz 1 RVG).

2. Der Streitwert zur Wiederherstellung des Trittschalls ist an dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, sein Sondereigentum ungestört nutzen zu können, zu beziffern, nicht an den Baukosten. Dieser Streitwert kann zutreffend mit 30.000,00 EUR festgesetzt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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