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Auch Alt-Verwalterverträge enden spätestens 6 Monate nach Abberufung der Verwaltung; §§ 26 Abs. 3 und 5 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 6/23, 07.09.2023
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Nach der seit dem 01.12.2020 geltenden Regelungen des § 26 Abs. 3 S. 1 WEG nF kann der Verwalter jederzeit abberufen werden. Abweichende Regelungen sind gemäß § 26 Abs. 5 WEG nF unzulässig.

Dass dies auch in Fällen gilt, in denen das Bestellungsrechtsverhältnis vor dem 01.12.2020 begründet wurde.

Ebenso zwingend, da gleichsam von § 26 Abs. 5 WEG nF umfasst, ist auch die Regelung des § 26 Abs. 3 S. 2 WEG nF, wonach ein Vertrag mit dem Verwalter spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung endet. Auch diese Regelung ist auf Verträge, die vor dem 1.12.2022 geschlossen wurden, ebenfalls anzuwenden.

Insofern wäre mit dem isolierten Bestehenlassen der alten Regeln für den Verwaltervertrag gerade ein Ergebnis erzielt, was im alten Recht nicht eintreten konnte und zu einer einseitigen Belastung der WEG führen würde, da diese mit den Kosten des Verwaltervertrages belastet wäre, ohne aufgrund der wirksamen Abberufung die Leistung verlangen zu können.

Dies folgt neben daraus, dass es zu weiteren als in § 26 Abs. 3 S. 2 WEG vorgesehenen Vergütungsansprüchen eines abberufenen Verwalters nicht kommen soll, da § 48 WEG Übergangsregeln enthält, zu denen Regeln über den Verwaltervertrag nicht gehören.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop